GEBÜHRENORDNUNG
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Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Rechtliche Grundlage der Gebührenordnung
- Nettogebühr – Zahlungsverpflichtung – Haftung
- Ermittlung Wasserverbrauch – Abrechnung – Schätzung
- Inkrafttreten
- Übergangsbestimmungen – Punkteregelung
§ 2 Leistungen an die Wassergenossenschaft
- Gebührenarten
- Gebührenhöhe
- Art der Einhebung
- Fälligkeit der Gebühren
- Zeitpunkt der Vorschreibung
- Zahlungsbedingungen
- Ratenzahlung
- Mahnverfahren
- Manipulationen an Wasserzählern und unerlaubte Hydrantennutzung
§ 4 Punkteermittlung für Anschlusskosten
- Punkteberechnung
- Punkteanpassung
Abschnitt II – Gebührentafel
- Anschlussgebühr
- Wasserzins
- Bereitstellungsgebühr Wasserzähler
- Besonderer Kostenbeitrag
Abschnitt I
Grundlagen Beschreibung
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Rechtliche Grundlage der Gebührenordnung
Die Grundlage für diese Gebührenordnung bilden die Satzungen der Wassergenossenschaft Rauris (nachstehend kurz WG genannt), Wasserleitungsordnung (WLO) und dieBeschlüsse der Genossenschaftsversammlung (Mitgliederversammlung).Für die ordnungsgemäße Bezahlung aller Rechnungen haftet grundsätzlich das jeweilige Mitglied bzw. der Zahlungsverpflichtete. Mehrere Eigentümer einer Liegenschaft haften zu ungeteilter Hand, Eigentümerwechsel sind unverzüglich zu melden. Jede Verpflichtung gegenüber der WG ist gem. § 80 Wasserrechtsgesetz eine Grundlast, die auf den neuen Eigentümer übergeht (§ 5 Abs. 3 der Satzung). - Nettogebühr
Bei den in dieser Gebührenordnung angeführten Gebühren handelt es sich um Nettogebühren ohne jeglichen Abzug und exklusive Mehrwerts teuer. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird bei Abrechnung separat ausgewiesen. - Ermittlung Wasserverbrauch – Abrechnung – Schätzung
Jedes von der WG bezogene Wasser wird durch einen Wasserzähler gemessen (WLO §7).Die Ermittlung des Wasserverbrauches wird einmal jährlich durchgeführt. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt durch Beauftragte der WG jeweils im Dezember jeden Jahres. Über Wasserverbräuche aus den Hydranten ist von der Feuerwehr jährlich zum 30. November jeden Jahres für die WG eine Verbrauchsaufstellung (Schätzung) zu übermitteln (WLO § 11).
Können Wasserzähler wegen Defekts bzw. wegen § 7 Abs. 5 der WLO nicht abgelesen werden, dann ist der Durchschnittsverbrauch der letzten drei Jahre plus 10% für die Be-rechnung heranzuziehen. Ist durch ein Leitungsgebrechen ab einschließlich der Hauszuleitung/Anschlussleitung ein höherer Verbrauch entstanden, so ist dieser erhöhte Verbrauch zu bezahlen; Mitglieder/Wasserbezieher sind verpflichtet, ihre Leitungen und Anlagen in Ordnung zu halten (siehe WLO § 5). - Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Gegenteilige frühere Beschlüsse treten damit automatisch außer Kraft. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gelangen ausschließlich die Bestimmungen dieser Gebührenordnung zur Anwendung. Übergangsbestimmungen – Punkteregelung
a.) Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung getroffene Regelungen werden, soweit es sich nicht um abgeschlossene Über einkommen oder Verträge handelt, nach den Bestimmungen der Satzungen und der
Gebührenordnung angepasst.b.) Bei den bestehenden Mitgliedern der WG erfolgt die Punkteanpassung mit Stand 15. Juni 2009 ohne Nachverrechnung einer Anschlussgebühr.
c.) Für die Jahresrechnung 2010 findet bereits diese Gebührenordnung Anwendung.
d.) Es gilt die Bewertungspunkteregelung nach § 6 Abs. (5) der Satzung.
§ 2 Leistungen an die Wassergenossenschaft
Die Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage ist gemäß Satzung § 6 geregelt. Leistungen durch Baustofflieferungen, Arbeitsleistungen und Fuhrschichten können nur zur Errichtung von Genossenschaftsanlagen erbracht werden. Wasserbezieher gem. Wasserrechtsgesetz § 86 (Nichtmitglieder) haben ihre Leistungen laut Wasserlieferungsvertrag zu erbringen (rechtliche Grundlage siehe WLO § 4 Abs. 3).
- Gebührenarten
a.) Anschlusskostenbeitrag: Der Anschlusskostenbeitrag(für später hinzukommendeMitglieder – Anschlussgebühr) ergibt sich:
i. aus der Berechnung nach § 6 Abs. (5)
ii. und den besonderen Kosten nach § 5 Abs. (2)
b.) Wasserzins nach § 6 Abs. (7) der Satzung
c.) Wasserzählergebühr
d.) Gebühr für Wasserentnahmen aus Hydranten - Gebührenhöhe
a.) Herstellungskostenbeitrag (Anschlusskostenbeitrag):
i. Die Grundlage der Berechnung ist in den Satzungen § 5 Abs. (5) festgelegt.
ii. Besonderer Kostenbeitrag nach § 5 Abs. (2)
b.) Wasserzins: Der Wasserzins wird für jeden verbrauchten m³ Wasser verrechnet. Die Höhe wird jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen.
c.) Wasserzählertausch gemäß § 48 Eichgesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 152/1950 erfolgt in Zeitabständen von 5 Jahren. Die Höhe der Kosten wird gemäß der Gebührentafel verrechnet. Art der Einhebung
a) Anschlusskostenbeitrag: Einmalig
b) Wasserzins oder Mindestkostenbeitrag: Zweimal jährlich, einmal als Akontozahlung und den Rest mit der Jahresabrechnung.
c) Wasserzählergebühr: einmal jährlich mit der Jahresa
brechnungFälligkeit der Gebühren
a.) Anschlussgebühr: Mit Beginn der Mitgliedschaft gemäß § 3 (1) der Satzungen.
b.) Wasserzins: Mit Beginn der Mitgliedschaft. Die Berechnung erfolgt gemäß dem ermittelten Wasserverbrauch. Bei Rohbauerstellungen bis zum möglichen Einbau des Wasserzählers erfolgt die Berechnung ab der Mitgliedschaft nur aus dem Mindestkostenbeitrag. Diese Regelung gilt nur für private Bauvorhaben (Ein- und Zweifamilienhäuser). Bei firmenmäßigen Bauausführungen erfolgt die gültige Wasserzählung.
Zeitpunkt der Vorschreibung
a) Anschlussgebühr: Mit Beginn der Mitgliedschaft satzungsgemäß.
b) Wasserzins oder Mindestkostenbeitrag:
i. Akontozahlung: Juni jeden Jahres – diese beträgt 60 % des Rechnungsbetrages vom Vorjahr bzw. von der angesetzten Pauschalberechnung
ii. Jahresabrechnung: Diese erfolgt mit Dezember jeden Jahres.
c) Die Zählermiete wird mit der jährlichen Abrechnung im Dezember vorgeschrieben.Zahlungsbedingungen
Die Gebühren bzw. Wasserrechnungen sind gemäß § 6 der Satzung spätestens zwei Wochen nach Empfang der Vorschreibung zu bezahlen.Ratenzahlung
In begründeten Fällen kann der Obmann im Einvernehmen mit dem Kassier eine Stundung oder Ratenzahlung der fälligen Gebühren gewähren. Der Obmann hat darüber dem Ausschuss zu berichten.Mahnverfahren
a) Bei Nichtbezahlung offener Beträge wird nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. 4 Wochen nach Vorschreibung das Mahnverfahren eingeleitet. Dies erfolgt in folgender Form:
1. Mahnung:
Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird an das säumige Mitglied eine schriftliche Zahlungserinnerung versandt.
2. Mahnung:
Sollte die erste Zahlungserinnerung (innerhalb 6 Wochen nach Vorschreibung) keinen Erfolg haben, wird mittels eingeschriebenem Brief zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages aufgefordert.
3. Mahnung:
Sollte auch die zweite Mahnung (8 Wochen nach Vorschreibung) keinen Erfolg haben, wird mit dieser letzten Mahnung zur Zahlung aufgefordert.
Exekutionsverfahren:
Bei erfolgloser dreimaliger Mahnung wird durch die Wassergenossenschaft gegen das säumige Mitglied das Exekutionsverfahren mit einer gerichtlichen Eintreibung – mittels Rückstandsausweis – gemäß § 84 Wasserrechtsgesetz beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet.b) Die durch das Mahnverfahren entstehenden finanziellen Nachteile und Aufwendungen werden auf das säumige Mitglied umgelegt. Die Beträge unterteilen sich in 1., 2. und 3. Mahnung, Exekutionsspesen sowie allenfalls anfallende Kosten und werden gemäß den Gebührentafelsätzen verrechnet. Mahn- und Exekutionsspesen, die im Mahnverfahren nicht bei der WG eingehen, werden in der folgenden Jahresabrechnung nachberechnet. Spesen und Auslagen der WG werden gesondert abgerechnet.
Manipulationen an Wasserzählern und unerlaubte Hydrantennutzung
a) Jedes zu unrecht bezogene Wasser bei Entnahme von Wasser vor dem Wasserzähler oder unter Umgehung oder Ausschaltung der Wasserzähleranlage bzw. bei Manipulationen an der Wasserzähleranlage ist verboten. Die WG behält sich wasserrechtliche, strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte vor. Auf jeden Fall erfolgt eine Schätzung durch den Ausschuss, eine doppelte Verrechnung der Jahresgebühr (Wasserzins bzw. Mindestkostenbeitrag zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag).b) Bei Manipulationen z.B. an Wasserzählern, Hausanschlüssen, Auslösung von Versorgungsstörungen an der Wasserversorgungsanlage, bei unerlaubter Hydrantennutzung werden die doppelten Gebühren und doppelte Entschädigungssätze von Seiten der WG verrechnet.
§ 4 Punkteermittlung
- Punkteberechnung
Die Festlegung der Punkteanzahl erfolgt nach § 6 Absatz (5) der Satzungen. Die Gemeinde Rauris wird ersucht, für die jeweiligen Berechnungen der Wassergenossenschaft Rauris Kopien der Einreich- (Bestands-) Pläne zur Verfügung zu stellen. - Punkteanpassung
Tritt an einem Objekt eines Mitgliedes eine bauliche oder sonstige Nutzungsveränderung ein, ist dies vom jeweiligen Genossenschaftsmitglied unaufgefordert der WG mitzuteilen. Die Punkteanpassung durch die WG erfolgt dann nach den vorgelegten Unterlagen oder einer Naturmassaufnahme vor Ort nach den Satzungen der Wassergenossenschaft Rauris.
§ 5 Schlussbestimmungen
- Genossenschaftsbuch
Die Gebührenordnung der Wassergenossenschaft Rauris ist ein Teil des Genossenschaftsbuches. - Informationen – Mitteilungen
Jedem Genossenschaftsmitglied obliegt Informations- bzw. Mitteilungspflicht. Dazu fliessen im Datenaustausch auch Informationen an die und von der Gemeinde Rauris sowie anderer Behörden an die Genossenschaft. (Anberaumung von Verhandlungen, Bescheide u.dgl.) Die Mitglieder der WG Rauris stimmen der Verwendung bzw. Weitergabe der Daten, insbesondere der Wasserverbrauchsdaten zur Ermittlung der Kanalgebühren, zu.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung der WG Rauris am 12. Mai 2010
ABSCHNITT II Gebührentafel
1) Anschlussgebühr (Herstellungskostenbeitrag):
Die Anschlussgebühr pro Punkteeinheit
beträgt ab 01.01.2016 bei einer Indexbasis 12/2014 = 110,3 € 389.50,-
Die Anschlussgebühr wird jährlich einmal an allfällige In-dexsteigerungen nach dem VPI 2010 angepasst.
2). Wasserzins pro m³ Wasserverbrauch:
Der Wasserzins pro abgelesenen m³beträgt ab 01.12.2010 € 0.70,-
Veränderungen des Wasserzinses werden auf Vorschlag des Ausschusses
jeweils in der Hauptversammlung beschlossen.
Für Zweitwohnsitze und Wohnsitze mit Mindestausstattung wird zur Abdeckung der Verwaltungskosten und anteiligige Mindestvorschreibung nach § 6 Abs. (6) festgesetzt:
a) Zweitwohnsitze 100 m3/Jahr
b) Wohnsitze mit Mindestausstattung 50 m3/Jahr
3). Die Bereitstellungsgebühr für Wasserzähler:
beträgt ab 01. 01.2016 für einen
4,0 m³ Zähler € 11,00,-
7,0 m³ Zähler € 10.50,-
20,0 m³ Zähler € 16.00,-
50,0 m³ Zähler € 80.00,-
100,0 m³ Zähler € 120.00,-
Oben angeführte Preissätze sind exkl. der 10% Mwst. angeführt!
4). Besonderer Kostenbeitrag § 5 Abs(2):
Wird von Fall zu Fall innerhalb des Ausschuss besprochen und festgelegt!
Rauris, am 7.7.2015
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